Allgemeine Geschäftsbedinungen

Diese allgemeinden Geschäftsbedingungen sind bindende Bestandteile von Angeboten wie auch Leistungererbringungen der Frei Infra AG (im weiteren Frei genannt). Bestehen abweichede Bestimmungen gehen die beim Angebot beiliegenden Bestimmungen vor. 

1. Angebot / Offerte

1.1 Angebotsgrundlagen

Unsere Angebote werwden ausschliesslich auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorgaben,  insbesondere der vom Auftraggeber für verbindlich erklärten Informationen und Unterlagen erstellt. Es wird vorausgesetzt, dass diese Vorgaben des Auftraggebers die fachlichen und technischen Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Projektleistungen richtig, vollständig und abschliessend beschreiben.

1.2 Angebotsgültigkeit

Die Konditionen/Gültigkeit unseres Angebotes sind jeweils in der Offerte selbst definiert. Sind diese in der Offerte gänzlich oder teilweise nicht enthaltensind diese Angaben in dieser AGBs gültig.

Zeitliche Gültigkeit

Die Offerten sind, sofern nicht anders definiert, 30 Tage gültig.

Teuerungen

Bestehen keine Offertspezifische Teuerungsbedungungen sind unsere Leistungen  generell Teuerungsberechtigt. Eine entsprechende, nachvollziehbare Preiskorrektur muss dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.

Rabatte

Die gewährten Rabatte sind aufgrund des Projekt-Umfangs und deren zeitlichen Umsetzung gewährt worden. Als solche sind die Rabatte an die im Vertrag vereinbarten Mengen und Produkte bzw. Materialien gebunden.  Zeitliche Zusatzrabatte gelten nur im definierten Projektzeitraum.

Rechte an Offerten

Offerten, insbesondere Unternehmervarianten, bleiben Eigentum der Frei und deren Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers kopiert oder weitergegeben werden.

2. Ausführungsbedingungen

2.1 Auftragserteilung

Die Auftragserteilung kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines Werkvertrages zustande. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung (per Email). Diese sind sodann rechtsverbindlich, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen nach Datum der Bestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

Solange kein rechtsgültiger unterzeichneter Dienstleistungs-/Werkvertrag mit abweichenden Bestimmungen vorliegt, gelten die vorliegenden Bestimmungen vollumfänglich. Auch bleiben diese nach Vertragsunterzeichnung für den Vertragsinhalt massgebend, wenn uns nicht innerhalb von 5 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zu einzelnen Positionen zugeht oder der Dienstleistungs-/Werkvertrag nicht abweichende Bestimmungen enthält.

2.2 Termine und Fristen

Liegen in der Angebotsphase Termine und Fristen seitens Auftraggeber vor, bleiben diese verbindlich, bis diese entweder schriftlich widerrufen werden oder an der Startsitzung nach Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere nach Eingang der auftraggeberseitig zu liefernden Planungs- und Ausführungsunterlagen (Ausführungspläne und Bauprogramm) verifiziert/angepasst werden. Bei arbeitgeberseitig geänderten Terminen und Fristen bleiben die Folgen gemäss obigem Punkt 3.4 vorbehalten.

Planung der Montagetermine / Vorlaufzeit für Bestellung

Es obliegt dem Auftraggeber, sämtliche Montage-Termine mit uns rechtzeitig zu koordinieren und laufend nach Baufortschritt zu aktualisieren. Solange die Termine unsererseits nicht bestätigt wurden, sind diese nicht verbindlich und diese richten sich nach unserer Verfügbarkeit. Je nach Grösse des Einsatzes und unserer aktuellen Auslastung ist eine Vorlaufzeit von 2 Wochen oder mehr einzurechnen.

Unsere Montage-Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Termine zu vereinbaren oder verbindlich zuzusagen. Sämtliche Termine sind mit unserem zuständigen Projektleiter zu vereinbaren. Termine sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Verschiebung von Montageterminen durch Auftraggeber

Eine Verschiebung eines durch uns bestätigten Montagetermins muss uns durch den Auftraggeber UMGEHEND, sobald diese erkannt wurde, spätestens jedoch innerhalb der nachfolgenden genannten Fristen angezeigt werden.

  • Ist die Dauer des geplanten Einsatzes kleiner als 3 Arbeitstage, muss der Termin spätestens 2 volle Arbeitstage vor Beginn des Einsatzes abgesagt werden.
  • Einsätze, die 3 Tage oder länger dauern, müssen mit mindestens 5 Tage Vorlaufszeit abgesagt werden.

Wird die Frist (Vorlaufzeit) nicht eingehalten und entsteht uns ein Schaden aus freibleibenden Kapazitäten, ist der Auftraggeber grundsätzlich schadenersatzpflichtig (Konventionalstrafe von CHF 1500 pro Tag, weiterer Schadenersatz vorbehalten).

Ausgenommen sind Verschiebungen aufgrund Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

Wurden bereits Materialbestellungen ausgelöst, sind wir berechtigt, die Materialieferungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sind, zu verrechnen (Akonto-Rechnung).

Nichteinhaltung von Fristen durch Frei

Können wir absehen, dass wir nicht in der Lage sein werden, das Werk rechtzeitig fertigzustellen, haben wir den Auftraggeber davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie ihm nach Möglichkeit den voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen.

Frei hat Anspruch auf angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist, auf:

  • nicht im Verschulden der Frei liegende Umstände
  • unvorhersehbare Mehrleistungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Sonder- und Zusatzwünsche des Auftraggebers
  • ein Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers oder anderer im Bereich des Auftraggebers liegende Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstand bei fälligen Abschlags- oder Teilzahlungen) bzw. wenn der Auftraggeber anderen Verpflichtungen (vgl. Punkt 7 unten) nicht nachkommt.

Sofern ein Endtermin verbindlich vereinbart ist, ist der Auftraggeber bei einer von uns zu vertretenden Überschreitung dieses Endtermins – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, abzüglich einer Karenzzeit von zwei Wochen für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes des Teilprojektes bzw. des Montageeinsatzes, welcher zur Terminverzögerung geführt hat, zu verlangen.

Eine Verschiebung eines bestätigten Montagetermins durch Frei muss ebenfalls UMGEHEND, sobald diese erkannt wurde, dem Auftraggeber angezeigt werden. Entsteht dem Auftraggeber bei kurzfristigen Verschiebungen von Montageterminen seitens Frei ein nachweislicher Schaden (nur im Rahmen eines Baustopps), kann der Auftraggeber pro nicht eingehaltenem Tag der unter Punkt 4.2.2 definierten Verschiebungsfrist eine Entschädigung in Höhe von maximal CHF 1500.- pro Tag fordern.

Über das gesamte Projekt können jedoch nicht mehr Minderungen/Entschädigung durch Nichteinhaltung von Fristen und Endtermine als insgesamt 3.0 % des Auftragswertes verlangt werden. Sofern kein Vorsatz bzw. keine Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, sind weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers als Folge des Verzugs ausgeschlossen.

Unverschuldete Betriebsstörungen

Hindernisse, die nicht auf unser Verschulden zurückgeführt werden können (u.a. höhere Gewalt), befreien uns für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht und führen zu einer entsprechenden Verschiebung von Terminen oder Fristen (unter anderem Punkt 4.2.3), die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet.

Ereignisse höherer Gewalt beinhalten beispielsweise, aber nicht abschliessend, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

Frei haftet nicht für zeitliche Verzögerungen, welche durch Dritte oder Lieferanten verursacht werden und nicht auf unser Verschulden zurückgeführt werden können. Dies beinhaltet auch nicht rechtzeitige oder fehlerhaft erfolgte Materiallieferungen.

2.3 Leistungserbringung

Für Umfang und Ausführung der Leistungen sind die Offerte, die Auftragsbestätigung oder der Werkvertrag massgebend. Nur diese Leistungen sind Bestandteil des Auftrages.

Sicherstellung von Qualitäts-, Arbeitssicherheits- und Hygienestandards

Frei verfügt über ein Przessführungssystem, das auf den Qualitäts-Forderungen der Norm ISO 9001:2105 basiert. Darin integriert sind die Forderungen der Umwelt-Norm ISO 14001:2015 sowie de ASGS-Sicherheitskonzepts nach ISO 45001:2018. Die Frei ist in allen 3 Bereichen zertifiziert. Mit unserem projektbezogenen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagement stellen wir sicher, dass die Projektanforderungen bezüglich Ergebnisqualität, Bauqualität, Arbeitssicherheit, Terminen und Kosten erfüllt werden und überprüfbar sind.

Mit unserem projektbezogenen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagement stellen wir sicher, dass die Projektanforderungen bezüglich Ergebnisqualität, Bauqualität, Arbeitssicherheit, Terminen und Kosten erfüllt werden und überprüfbar sind.

Erkennen wir unsererseits vor oder während der Ausführung technische Unzugänglichkeiten oder veränderte Rahmenbedingungen, die eine Ausführung gemäss dem geplanten/angebotenen Vorgehen verunmöglichen, informieren wir den Auftraggeber umgehend und stellen, falls unumgänglich, unsere Tätigkeit umgehend ein. Falls angebracht, unterbreiten wir ein verbindliches Änderungs- oder Ergänzungsangebot (Nachtrag) mit der sich aus der Änderung oder Ergänzung ergebenden Mehr- oder Mindervergütung und den Verschiebungen von Terminen oder Fristen.

Wechsel von Lieferanten/Produkte

Offerierte Produkte sind ohne anderweitige Vereinbarung zu berücksichtigen. Es bleibt uns jedoch frei, bei Lieferengpässen oder im Rahmen von Projektoptimierungen, massgeblichen Projektänderungen oder massgeblichen Terminverschiebungen andere geeignete Lieferanten/Produkte zu berücksichtigen. Wurden in der Ausschreibung spezifische Produkthersteller Bauherrenseitig definiert, kann eine Änderung nur mit Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Bauherren erfolgen. Stimmt der Auftraggeber bzw. der Bauherr einer Änderung nicht zu und es entstehen aufgrund der oben genannten Gründe nachweisliche Mehrkosten, so ist dies durch den Auftraggeber bzw. der Bauherr zu vergüten.

Wechsel von Subunternehmer

Auch wenn Subunternehmer im Angebot definiert wurden, bleibt es uns jederzeit frei, weitere/andere fachlich geeignete Subunternehmer zu beauftragen, vor allem wenn sich Lieferengpässe oder sonstige veränderte Rahmenbedingungen ergeben.
Wurden in der Werkvertrag spezifische Subunternehmer bestimmt, kann eine Änderung nur mit Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Bauherren erfolgen. Stimmt der Auftraggeber bzw. der Bauherr der vorgeschlagenen Änderung nicht zu und es entstehen aufgrund der oben genannten Gründe nachweisliche Mehrkosten, so ist diese durch den Auftraggeber bzw. der Bauherr zu vergüten. Ergibt sich dadurch zusätzlich eine zeitliche Bauablaufstörung so hat der Auftraggeber bzw. der Bauherr eine entsprechenden Verschiebung von Terminen oder Fristen, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet, zu akzeptieren.

Leistungserbringung durch Subunternehmer

Wir sind berechtigt, fachlich geeignete Subunternehmer zur Erfüllung unserer Leistungen beizuziehen.

Regiearbeiten

Regiearbeiten werden zu den in der Offerte definierten Regietarife ausgeführt. In Regie werden insbesondere Arbeiten ausgeführt, die durch bauliche Abweichungen (z.B. Massabweichungen durch andere Gewerke bzw. sonstige Hindernisse) sein oder durch unvorhergesehene und bei der Offertstellung der Frei nicht erkennbare oder vom Auftraggeber verschwiegene Eigenschaften, technische oder sonstige Grundlagen, welche Mehrleistungen notwendig machen um das bestellte Werk zu erstellen.

Diese Änderungen können Einfluss auf den Vorfertigungs- und Montageablauf nehmen und lösen eine entsprechende Verschiebung von Terminen oder Fristen aus.

Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Leistungen ausserhalb der vertraglichen Leistungen zu erbringen, die vom Auftraggeber bzw. Bauherr oder einem Dritten veranlasst werden, ohne dass diese mit unserem zuständigen Projektverantwortlichen besprochen wurden.

Leistungsänderungen (Change Request)

Änderungen, Ergänzungen oder Minderung des Inhalts oder Umfangs der zu erbringenden Vertragsleistungen können von jeder Vertragspartei schriftlich unter Angabe einer gegenständlichen Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung, einer fachlichen und/oder technischen Begründung sowie der zu erwartenden Auswirkungen auf Termine oder Fristen und auf die Vergütung vorgeschlagen werden (Change Request).

Besteht ein Change Request (Projektänderungen und -ergänzungen) seitens Auftraggeber, prüfen wir innerhalb angemessener Frist, ob dieser technisch umsetzbar und uns hinsichtlich des verbundenen Aufwands und der bestehenden Termine, Fristen und verfügbaren Ressourcen zumutbar ist. Ist das nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen. Anderenfalls unterbreiten wir dem Auftraggeber ein verbindliches Änderungs- oder Ergänzungsangebot (Nachtrag) mit der sich aus der Änderung oder Ergänzung ergebenden Mehr- oder Mindervergütung und den Verschiebungen von Terminen oder Fristen.

Der Auftraggeber hat das Änderungs- oder Ergänzungsangebot umgehend zu prüfen und uns seine Entscheidung mitzuteilen. Der Auftraggeber kann während des laufenden Change Request-Verfahrens schriftlich die Einstellung oder Einschränkung der Erbringung der Vertragsleistungen bis zur Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung verlangen. Daraus entstehende Zusatzaufwände aufgrund Arbeitsunterbrechungen sind zu entschädigen. Zudem findet eine entsprechende Verschiebung von Terminen oder Fristen statt, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet.

Vereinbarte Leistungen, auf welche der Auftraggeber verzichtet, dürfen nicht in Eigenleistung oder von Dritten ausgeführt werden.

Um unverhältnismässige Mehraufwände durch Change Request-Verfahren bei unrelevanten Änderungen zu verhindern (Baustopp und Wartezeiten), werden die in der Offerte aufgeführten Nachtragsfälle pauschal angerechnet. Akzeptiert der Auftraggeber eine pauschale Vergütung dieser Fälle nicht, hat er uns dies vor Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen.

Arbeitsunterbrechungen

Bei Arbeitsunterbrechung, die nicht durch Frei verschuldet ist und ein Zurückziehen bzw. eine neuerliche Entsendung der von ihm gestellten Monteuren erforderlich macht, werden die hierdurch verursachten Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Erfolgt der Unterbruch untertags wird die Arbeitszeit auf einen halben Tag genau aufgerundet und als Wartezeit abgerechnet.

Wartezeiten, die vom Auftraggeber oder von Dritten (im Zusammenhang des Projektes) zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber in Regie in Rechnung gestellt. 

In Absprache mit dem Auftraggeber/der Bauleitung kann Frei das eingesetzte Team kurzfristig für Notfalleinsätze abziehen (Max. 2 x ½ Tage pro Woche). Frei muss jedoch sicherstellen, dass verbindliche Termine eingehalten werden können. Allfällige Beschleunigungsmassnahmen gehen in diesem Fall zu Lasten der Frei.

Beschleunigungsmassnahmen / Noteinsätze ausserhalb der regulären Arbeitszeit

Weist der Auftraggeber Beschleunigungsmassnahmen an, ohne dass dies auf Versäumnisse seitens Frei zurückzuführen ist, und muss einer unserer Mitarbeiter Dienstleistungen deshalb ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erbringen, sind wir berechtigt, für die jeweilige Arbeitszeit den jeweils vereinbarten Verrechnungssatz für eine Arbeitsstunde unseres Mitarbeiters sowie zusätzlich folgende Zuschläge zu berechnen:

  • 25 % Überzeitzuschlag / Samstagsarbeit
  • 50 % Nachtzuschlag (20:00-6:00)
  • 100% für jede an einem Sonn- und Feiertag geleistete Arbeitsstunde.
2.4 Leistungsverpflichtungen des Vertragspartners

Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und er hat während jedes einzelnen Projektleistungsschritts die erforderlichen Mitwirkungsleistungen/-Pflichten zu erfüllen.

Der Auftraggeber hat insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer, fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass

  • uns die an die Vertragsleistung gestellten fachlichen und technischen Anforderungen als Grundlage für unser Angebot richtig, vollständig und abschliessend beschrieben zur Verfügung stehen;
  • die Planungsunterlagen, Dokumentationen sowie alle behördlichen und sonstigen Genehmigungen vorliegen und er uns diese, soweit diese zur unserer Leistungserbringung benötigt werden, zur Verfügung stellt;
  • wir über wichtige Daten, Vorschriften und sonstige Regelungen über vorhandene Bauwerke und Bauteile, Anlagen, Einrichtungen, Komponenten, Anschlüsse in Umfeld unseres Projektauftrages informiert werden – insbesondere Hinsichtlich Sicherheitsvorschriften und Gefahren;
  • unsere Mitarbeiter in einem zur Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Umfang Zutritt zum Leistungserbringungsort (Betriebsgelände, Einrichtungen etc.) haben;
  • die definierten bauseitigen Leistungen gem. Punkt 2.1.3, die zur ordnungsgemässen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind, rechtzeitig und uneingeschränkt zu Verfügung stehen
  • die Baustelle bzw. die zur Montage und zur Erbringung der sonstigen Vertragsleistungen vorgesehenen Orte im erforderlichen Umfang frei und ungestört zugänglich sind und eine gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Des Weiteren müssen die zur ordnungsgemässen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen baulichen und statischen Voraussetzungen, Transportwegen und Stand- und Lagerplätzen, Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen (vgl. Punkt 2.1.3). Tritt aufgrund mangelnder Arbeitsbedingungen am Montageort, welche in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, ein Schaden ein, so hat der Auftraggeber uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
  • uns allfällig festgestellte Fehler und Störungen an Gegenständen von Vertragsleistungen in nachvollziehbarer und reproduzierbarer Form unverzüglich mitgeteilt werden.

Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Mitwirkungsleistung in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs diejenigen unserer Leistungsverpflichtungen, die ohne diese Mitwirkungsleistung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand erbracht werden können. Es findet eine entsprechende Verschiebung von Terminen oder Fristen statt, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet. Durch den Verzug verursachter, von uns nachzuweisender Mehraufwand ist uns vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

Ferner sind wir berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung die Mitwirkungsleistung, mit der er sich in Verzug befindet, nicht nachgeholt hat, die erforderlichen Leistungen des Auftraggebers auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder den jeweiligen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

3. Abnahme

Teilabnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahmeprüfung von erbrachten Vertragsleistungen wie auch abgeschlossenen Teilleistungen unverzüglich nach Zugang unserer Abnahmebereitschaft durchzuführen. Gegenstand der Abnahmeprüfung ist der einzelvertraglich vereinbarte Inhalt und Umfang der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung, insbesondere die entsprechende Umsetzung eines etwaigen Leistungsverzeichnisses. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Abnahmebereitschaft einer Teilleistung mittels Ausmassprotokoll inkl. Teilrechnung anzuzeigen. Geht kein begründeter Widerspruch innert 5 Tagen ein, gilt die Teilleistung als abgenommen und die Teilrechnung als akzeptiert.

Wenn der Vertragspartner mit der Abnahme von Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist, sind wir berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzubehalten.

Schlussabnahme und Inbetriebnahme

Nach vollständig erbrachter Vertragsleistung oder in sich abgeschlossener Teilleistungen (z.B. einzelne Strassenzüge) hat der Vertragspartner die Abnahmeprüfung durchzuführen und ein schriftliches, von ihm zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind die festgestellten Mängel, unterteilt nach erheblichen, die Abnahme hindernden und unerheblichen Mängel, abschliessend beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschliessend aufgeführt. Der Auftraggeber darf die Abnahmeerklärung wegen unerheblicher Mängel nicht verzögern oder verweigern. Solche Mängel werden im Rahmen der Sachmängelgewährleistung behoben.

Wird das Werk ohne Abnahmeprotokoll in Betrieb genommen, müssen festgestellte Mängel innert fünf Tagen schriftlich angezeigt werden, ansonsten das Werk als abgenommen gilt.

4. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sowie Abnahme- und Rügepflichten.

Im Fall rechtzeitig gerügter oder nicht erkennbarer Mängel der Vertragsleistung kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen, und zwar nach unserer Wahl in Gestalt der Mängelbeseitigung oder der Neuherstellung.

Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, und unter der Voraussetzung, dass wir nach Verständigung durch den Auftraggeber den Mangel nicht selbst innerhalb zumutbarer Frist beseitigen können, hat der Auftraggeber das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch, wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug sind.

Bei Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen nur dann in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,

  • wenn die Anlage nicht sachgerecht bedient bzw. mit ungeeigneten, z. B. nicht von uns stammenden Teilen verbunden oder solche eingebaut werden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler nicht damit im Zusammenhang steht;
  • bei Schäden, die durch unsachgemässe Einwirkung und Fehlbedienung entstanden sind;
  • bei Schäden, die im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte entstanden sind.

5. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden von Frei nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Bei befugtem Beizug von Subunternehmer gemäss Punkt 2.3 und 4.3.2 haftet Frei in Bezug auf deren Handlungen nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Subunternehmers.

6. Abschliessende Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

Diese Offert- und Ausführungsbedingungen gelten auch für Projekterweiterungen/Folgeprojekte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals hierauf hingewiesen wird; ferner gelten sie auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Projektleistungen vorbehaltlos ausführen.